- Lieferung und Leistung
- 1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der RASTECK UG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
- Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn RASTECK UG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Enthält die Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen, so gelten diese nur, wenn sie von RASTECK UG ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
- 1.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so kann RASTECK UG dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von RASTECK UG sind unverbindlich und freibleibend.
- 1.3 Soweit RASTECK UG für den Kunden Bauleistungen erbringt, gilt ausschließlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teil B.
- Mengenfeststellung/Schriftform.
- Kaufpreis
- 3.1 Wenn nichts Anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung ab Werk. Die Verpackung und Frachten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- 3.2 RASTECK UG behält sich das Recht vor, in den unter Ziff. 4. und 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird RASTECK UG dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Werden bestellte Mengen nicht oder nur teilweise abgenommen, sind alle Mehrkosten, die RASTECK UG entstehen, und Mindermengenzuschläge vom Käufer zu tragen.
- Frachten/Abgaben/Mehrbelastungen
- Annahmeverzug
- Lieferverpflichtung/Lieferart
- 6.1 Die von RASTECK UG genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
- 6.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten sind vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.
- 6.3 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in oder ausländischer behördlicher bzw. nicht behördlicher Bescheinigungen verzögert.
- 6.4 Wird RASTECK UG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände gehindert, die RASTECK UG trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte - egal ob bei RASTECK UG oder bei einem Vorlieferanten eingetreten -
zum Beispiel allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten,
Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. ist RASTECK UG - auch innerhalb eines
Lieferverzuges - berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird RASTECK UG dem Käufer baldmöglichst mitteilen. -
- 6.5.1 Hat RASTECK UG eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von RASTECK UG unerheblich ist.
- 6.5.2 RASTECK UG gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
- 6.5.3 Soweit RASTECK UG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens RASTECK UG unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß der Ziffern 6.5.4 bis 6.5.7 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
- 6.5.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gem. Ziff. 6.5.3 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus Ziff. 6.5.3 resultierenden Rechte gegenüber RASTECK UG geltend machen wird.
- 6.5.5 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
- 6.5.6 Gerät RASTECK UG aus Gründen, die RASTECK UG zu vertreten hat, in Verzug, ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass RASTECK UG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von RASTECK UG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden nach Maßgabe unter Ziff. 6.5.7 begrenzt. Für den Fall einer von RASTECK UG zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet RASTECK UG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer von RASTECK UG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
- 6.5.7 Kommt RASTECK UG in Verzug, kann der Käufer - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - im Falle von Fahrlässigkeit und unbeschadet der Regelung gemäß Ziff. 6.5.6 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für jeden Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- 6.6 Sowohl bei frachtfreier als auch bei nicht frachtfreier Lieferung bestimmt RASTECK UG
Beförderungsweg und -art der Ware sowie die Art der Warenumschließung nach bestem Ermessen ohne Gewähr günstigste
Verfrachtung. Wird Abholung oder Versendung von einer bestimmten Lieferstelle vereinbart, und ist RASTECK UG aus
technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, diese Lieferstelle ausreichend zu versorgen,
so ist RASTECK UG berechtigt, die Lieferung von einer anderen Lieferstelle aus vorzunehmen und die dadurch
bedingten Mehrkosten auf den Kaufpreis aufzuschlagen.
Übernimmt es RASTECK UG, die Ware mit einer bestimmten Beförderungsart oder in einer bestimmten Warenumschließung zu befördern, und stehen RASTECK UG die dafür erforderlichen Beförderungsmittel oder die Gebinde nicht zur Verfügung, so ist RASTECK UG für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung befreit, die Ware zu befördern. - Haftung
- 7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rechtsobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- 7.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen RASTECK UG bestehen nur insoweit, als der Verkäufer mit seinem Abnehmer keine für die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
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- 7.3.1 Soweit ein von RASTECK UG zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist RASTECK UG zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. RASTECK UG ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt.
- 7.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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- 7.4.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- 7.4.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von RASTECK UG nicht befolgt; Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen; Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen; entfällt die Haftung von RASTECK UG für Sachmängel. Haftungsanspruch besteht nur, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
- 7.5 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), §479 (Rückgriffsanspruch) und §634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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- 7.6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. RASTECK UG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Insbesondere haftet RASTECK UG nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- 7.6.2 RASTECK UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern RASTECK UG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet RASTECK UG insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- 7.6.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner nicht in Fällen von Käufer- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Beschaffenheitsgarantien / Muster / Spezifikationen / Eingangstemperatur
- Bei den von RASTECK UG gegebenen Proben oder Muster sind deren Beschaffenheit sodann als garantiert
anzusehen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wird. Dies gilt insbesondere für alle Analysenangaben und
Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestgrenzen. Für die Lieferung der Waren mit einer entsprechenden
Eingangstemperatur haftet RASTECK UG nur bei schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
- Transportgefahr
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Sobald die Sendung an
die, den Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder auf Veranlassung von RASTECK UG die
versendende Stelle verlassen hat. Die Gefahr geht insbesondere auf den Käufer über, wenn der Versand oder die
Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird am Tage der
Versandbereitschaft oder wenn eine betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Der Käufer
hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu
treffen und RASTECK UG davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
- Zahlungen/Zahlungsverzug
- 10.1 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten. Das Rechnungsdatum ist für die Errechnung der Zahlungsfrist maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn RASTECK UG 14 Tage nach Rechnungsdatum über den Gegenwert der Rechnung auf ihrem Bankkonto verfügen kann. Bei Überschreitungen der Zahlungsfrist ist RASTECK UG berechtigt, die sich aus §288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
- 10.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und/oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig.
- 10.3 Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen, wie z.B. der Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens usw. für RASTECK UG, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage gestellt ist, so ist RASTECK UG berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Käufer trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, kann RASTECK UG die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.
- 10.4 Schecks u. Wechsel, deren Annahme in jedem Falle, d.h. auch nach länger währender, entsprechender Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht gehaftet.
- Aufrechnung/Verrechnung
- Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche von RASTECK UG ist ausgeschlossen,
soweit diese von RASTECK UG nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Weiterhin ist der
Käufer zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
- Umschließungen
- Die Gefahr für alle von RASTECK UG leihweise bzw. mietweise dem Käufer überlassenen oder für den
Transport der Ware benutzten Umschließungen trägt der Käufer von der Absendung bis zur Wiederankunft auf der von
RASTECK UG angegebenen Empfangsstelle. Ein Zurückhaltungsrecht an Umschließungen oder Transportmitteln steht
dem Käufer nicht zu. Wenn der Käufer die Rücknahme von Einwegumschließungen wünscht, erfolgt diese ab Werk bzw. Lager.
Kosten für die Rücknahme, den Transport und/oder für die selbst gewählte Entsorgung trägt der Käufer.
Einwegumschließungen werden von RASTECK UG nur restentleert zurückgenommen. Wenn vereinbart worden ist,
dass die Lieferung der Ware in Umschließungen erfolgen soll, die dem Käufer gehört oder von einem Dritten auf
Veranlassung des Käufers gestellt werden, so ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Umschließungen allen
Vorschriften entsprechen, einschließlich der Erfüllung von Prüf- und Zulassungsbestimmungen. Die Umschließungen sind in
sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an die von RASTECK UG bezeichneten Stelle zu versenden. Für
Verunreinigung der Ware infolge unsauber zur Verfügung gestellter Umschließungen ist RASTECK UG nicht
verantwortlich.
- 12.1 Die von RASTECK UG zur Verfügung gestellten Leihfüller verbleiben Eigentum der RASTECK UG. Sie dürfen nur zur Anlieferung der darin von RASTECK UG gelieferten Waren verwendet werden. Leihfüller, die von RASTECK UG frei Baustelle geliefert worden sind, sind nach Restentleerung der RASTECK UG unverzüglich zur Abholung zu melden und hierfür gesammelt bereitzustellen. Leihfüller, die vom Käufer bei einer Auslieferungsstelle von RASTECK UG abgeholt worden sind, sind unverzüglich nach Restentleerung an RASTECK UG zurückzugeben. Leihfüller werden ausschließlich restentleert zurückgenommen. Bei Verunreinigung und/ oder Beschädigung trägt der Käufer die hierfür erforderlichen Reinigungsund/ oder Instandsetzungskosten. RASTECK UG ist berechtigt, die Rücknahme beschädigter Leihfüller zu verweigern, gleichwertigen Ersatz zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers vornehmen zu lassen. Bei Nichtrücklieferung nach spätestens 2 Monaten oder Annahmeverweigerung der Leihfüller durch RASTECK UG im o. g. Sinne ist der Käufer verpflichtet, Wertersatz zu leisten. In diesen Fällen erfolgt Berechnung der Leihfüller zum jeweils gültigen Tagespreis.
- 12.2 Der Käufer sorgt für ausreichende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Aufnahmebehälter/ Abnahmevorrichtungen und für sofortige Abnahmebereitschaft. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden.
- Service-Geräte
- Die Gefahr für Verlust und Beschädigung aller von RASTECK UG leihweise bzw. mietweise dem Käufer
überlassenen Geräte und Umschließungen trägt der Käufer.
- 13.1 Die Gestellung von Spritztankwagen, Rampenspritzgeräten und Einbauzügen einschließlich des Personals erfolgt nach Vereinbarung durch RASTECK UG. Personal und Fahrzeuge von RASTECK UG unterstehen hinsichtlich der Verarbeitung der Ware den Weisungen und der Aufsicht des Käufers. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind insoweit ausgeschlossen. Splittstreugeräte können von RASTECK UG für die Dauer des Spritztankwagen- und Rampenspritzgeräteeinsatzes leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt werden.
- 13.2 Lagertanks und/oder Servicetanks mit Motor und Pumpenaggregat einschließlich Zubehör werden durch RASTECK UG leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer hat für eine sichere Standfläche zu sorgen. Schäden und Folgeschäden, die aufgrund von nicht sicheren Standflächen eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Die Tanks sind ausschließlich zur Lagerung und Verarbeitung der von RASTECK UG gelieferten Produkten bestimmt. Der Käufer betreibt für die Dauer des Leihverhältnisses als Besitzer die Anlage und hält RASTECK UG von allen evtl. Ansprüchen Dritter frei. Die Wartung und die laufende Instandhaltung der Tanks übernimmt der Käufer. Tanks und Zubehör sind regelmäßig zu säubern. Die Entsorgungskosten des Inhaltes nicht restentleerter Tanks gehen zu Lasten des Käufers. Die Rücknahme von bestellter Ware, auch von Teilmengen, wird ausgeschlossen. Eine Vergütung erfolgt nicht.
- Eigentumsvorbehalt/Abtretung
- 14.1 Alle Lieferungen von RASTECK UG erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen von RASTECK UG und etwaigen Wechseln erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der RASTECK UG zustehenden Saldoforderung. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderer Vertragsverletzungen auf Verlangen von RASTECK UG sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten an RASTECK UG zurückzuliefern.
- 14.2 In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch RASTECK UG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- 14.3 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für RASTECK UG mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer RASTECK UG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit RASTECK UG Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist RASTECK UG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den RASTECK UG entstandenen Ausfall.
- 14.4 Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt RASTECK UG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschl. Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RASTECK UG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. RASTECK UG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann RASTECK UG verlangen, dass der Käufer RASTECK UG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern – also den Dritten - die Abtretung mitteilt.
- 14.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für RASTECK UG vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, RASTECK UG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt RASTECK UG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, RASTECK UG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt RASTECK UG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer RASTECK UG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für RASTECK UG.
- 14.6 Der Käufer tritt RASTECK UG auch die Forderung zur Sicherung der Forderung von RASTECK UG gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware verbraucht, so wird die aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag dem Käufer zustehende Forderung schon jetzt in Höhe des Kaufpreises an RASTECK UG abgetreten. Übersteigt der jetzt realisierbare Wert der RASTECK UG gegebenen Sicherheiten die Forderungen von RASTECK UG aus Warenlieferungen um mehr als 20 %, so ist RASTECK UG auf Verlangen des Käufers verpflichtet, nach ihrer Wahl die weitergehenden Sicherheiten freizugeben.
- Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
- 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. Das UN-Übereinkommen für Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht / BGBL, 1989 II 588, ber. 1990 II 1699) ist von der Anwendung ausgeschlossen.
- 15.2 Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft
- 15.3 Gerichtsstand ist – einschließlich Wechsel- und Scheck-Klagen, soweit der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Meldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch RASTECK UG. Alle
Vereinbarungen, die zwischen RASTECK UG und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind schriftlich darzulegen. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die RASTECK UG.
- Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden oder sollten bereits
bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist
RASTECK UG berechtigt, mit ihrem Inkrafttreten den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, und zwar auch dann,
wenn die neue Belastung oder die Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das gleiche Recht steht
RASTECK UG zu, wenn außergewöhnliche Mehrkosten für die Versorgung ihrer Standorte und/oder für die
Belieferung der vom Käufer gewählten Empfangsstelle entstehen.
- Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden oder sollten bereits
bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist
RASTECK UG berechtigt, mit ihrem Inkrafttreten den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, und zwar auch dann,
wenn die neue Belastung oder die Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das gleiche Recht steht
RASTECK UG zu, wenn außergewöhnliche Mehrkosten für die Versorgung ihrer Standorte und/oder für die
Belieferung der vom Käufer gewählten Empfangsstelle entstehen.

